#lübeck
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Massenschlägerei von Migranten/Bürgern mit Migrationshintergrund (arabischer Raum/Nordafrika?) in #Lübeck und die Polizeidirektion Lübeck möchte nicht, dass das nachfolgende Video aus #Luebeck weiter verbreitet wird. Die Polizei schwurbelt sogar von mutmaßlich verwirklichten Straftatbeständen durch die Verbreitung des Videos. (Ein Kommentar von Rechtsanwalt Markus Haintz von für Haintz Media) Die Polizei Schleswig-Holstein Polizei SH verlinkt in ihrem Beitrag auf auf einen Beitrag der Polizei Lübeck mit folgender Aussage und ruft auch selbst zur Löschung des nachfolgenden Videos auf: Derzeit kursiert in den sozialen Medien ein Videomitschnitt des Geschehens. Die Polizei mahnt vor der weiteren Verbreitung dieses Videos und fordert dazu auf, das Video von eigenen Geräten umgehend zu löschen und auf keinen Fall weiter zu verbreiten oder zu teilen. Es könnten dadurch Straftatbestände erfüllt werden. Gerne verbreiten wir dieses Video weiter. Weder wir noch eine Vielzahl von Kollegen lassen sich durch diesen plumpen Versuch der Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit einschüchtern. Liebe Polizei SH, welche Straftatbestände sollen das sein? §§ 22, 23 i. V. m. § 33 Kunsturhebergesetz? Sicher nicht! Kunsturhebergesetz § 33 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Kunsturhebergesetz § 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Es handelt sich offenkundig um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte welches ohne Genehmigung der Betroffenen veröffentlicht werden darf. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Presse- und Rundfunkfreiheit überwiegen hier ohne jeden Zweifel. Zwar ist auf dem Video auch ein Kind zu erkennen, Kinder genießen einen höheren Schutz als Erwachsene. Allerdings kann man das Kind nicht identifizierbar wahrnehmen und muss sich dann auch die Frage stellen, warum die Eltern es nicht umgehend aus der Gefahrenzone entfernen, in der ein alter Mann auf dem Boden liegt. Selbst wenn man das Kind erkennen könnte, so darf man nicht fordern, dass jeder die technischen Möglichkeiten hat, dessen Gesicht zu verpixeln. Ansonsten würden solche Videos gar nicht in die Öffentlichkeit gelangen, was seitens der Polizei Lübeck auch erwünscht ist um keine politisch dringend nötige politische Debatte zu befeuern. Kommentar zum Kunsturhebergesetze, Erbs/Kohlhaas/Kaiser KunstUrhG § 33, Rn. 38: Neuere Rechtsprechung: Gegenstand von zeitgeschichtlicher Bedeutung; Interessenabwägung ...Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst danach nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können politische und gesellschaftliche Ereignisse sowie Sportveranstaltungen gehören, selbst wenn sie nur regionale oder lokale Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 2013, 1065; 2014, 804, 805; s. auch – für ein Schuljahrbuch – OVG Koblenz ZUM-RD 2020, 494, 495), auch Straftaten und Strafverfahren (→ Rn. 83 ff.)... Fallen euch noch weitere Straftatbestände ein? - Es werden keine personenbezogenen Daten veröffentlicht, § 126a StGB daher offenkundig nicht einschlägig. - § 131 StGB, Gewaltdarstellung, offenkundig nicht einschlägig, auch wenn das teilweise diskutiert wurde. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, - § 140 StGB, Billigung von Straftaten. Tatsächlich denkbar wenn jemand so dumm ist, diese Massenschlägerei in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu billigen. Aber ich glaube nicht, dass dies der Hintergrund eurer Warnung / Einschüchterung ist. - 201 StGB, ein vertraulich gesprochenes Wort ist nicht ansatzweise ersichtlich. Selbst wenn sich derjenige der hier filmt "unter 4 Augen" parallel mit jemandem unterhalten würde, dann wäre dieses Gespräch quasi öffentlich, da jeder Passant es zufällig mithören könnte. - § 344 StGB, falsche Verdächtigung, nicht konstruierbar, auch wenn natürlich jemand aufgrund des Videos eine Anzeige unter Verweis darauf machen kann. - § 106 Urhebergesetz können einschlägig sein. Grundsätzlich ein (Straf-)Antragsdelikt. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft hier das besondere öffentliche Interesse annehmen, was ich allerdings für nicht begründbar halte. Die Verheimlichung von Straftaten aus einem bestimmten Kulturkreis reicht hierfür sicherlich nicht aus. Unabhängig davon handelt es sich hier um ein Tagesereignis (§ 50 Urhebergesetz), über das (mit einem kurzen Videoausschnitt) berichtet werden darf. Auch das Zitatrecht nach § 51 Urhebergesetz ist einschlägig, jedenfalls wenn man sich mit dem Inhalt des Videos befasst und auseinandersetzt. Ohne den Videoausschnitt ist es nicht möglich, die Frage der Herkunft der Täter ernsthaft zu diskutieren. Aber ich habe einen sehr interessanten Paragrafen für euch, liebe Polizei Lübeck und Polizei SH: Prüft doch mal bitte eine mögliche Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt nach § 258a Strafgesetzbuch. Möglicherweise besteht ja bei einem eurer Beamten der Vorsatz, die Verbreitung des Videos zu verhindern was dazu führen könnte, dass ein Tatverdächtiger nicht ermittelt wird, der möglicherweise später verurteilt werden könnte. Weit hergeholt? Ein wenig, aber immer noch wesentlich naheliegender als der offenkundige Blödsinn den ihr oben verbreitet. Mehr zum Hintergrund: Mit Stühlen und Knüppeln Brutaler Gewaltausbruch in der Lübecker Innenstadt – mehrere Verletze
Markus Haintz304,297 görüntüleme • 2 yıl önce
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