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Konstantin Grubwinkler

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Endlich trifft der Schock dieses Videos die Öffentlichkeit. Täglich finden in Deutschland rechtswidrige Durchsuchungen statt - auch wegen Kommentaren in sozialen Medien. Drei Staatsanwälte lachen im Fernsehen darüber, dass es für Betroffene ein Schock ist, wenn ihr Handy beschlagnahmt wird. Der Skandal: Ein Staatsanwalt gibt offen zu, dass die Beschlagnahme des Handys schlimmer ist als die Strafe. Das ist absoluter Wahnsinn! Das ist die Definition einer unverhältnismäßigen Maßnahme, ein Lehrbuchbeispiel. ⚠️ Die Staatsanwaltschaften wissen ganz genau, dass diese Maßnahmen rechtswidrig sind. Sie setzen verbotene Maßnahmen trotzdem gegen Bürger ein. Die Durchsuchung der Wohnung ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG. Dieser Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. (BVerfGE 96, 44 ) Es werden absichtlich rechtswidrige Durchsuchungen beantragt – und von Ermittlungsrichtern durchgewunken. Und dabei wird der Bürger noch ausgelacht. Die deutsche Justiz hat längst jegliche Kontrolle über sich selbst verloren.

Endlich trifft der Schock dieses Videos die Öffentlichkeit. Täglich finden in Deutschland rechtswidrige Durchsuchungen statt - auch wegen Kommentaren in sozialen Medien. Drei Staatsanwälte lachen im Fernsehen darüber, dass es für Betroffene ein Schock ist, wenn ihr Handy beschlagnahmt wird. Der Skandal: Ein Staatsanwalt gibt offen zu, dass die Beschlagnahme des Handys schlimmer ist als die Strafe. Das ist absoluter Wahnsinn! Das ist die Definition einer unverhältnismäßigen Maßnahme, ein Lehrbuchbeispiel. ⚠️ Die Staatsanwaltschaften wissen ganz genau, dass diese Maßnahmen rechtswidrig sind. Sie setzen verbotene Maßnahmen trotzdem gegen Bürger ein. Die Durchsuchung der Wohnung ist ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG. Dieser Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. (BVerfGE 96, 44 ) Es werden absichtlich rechtswidrige Durchsuchungen beantragt – und von Ermittlungsrichtern durchgewunken. Und dabei wird der Bürger noch ausgelacht. Die deutsche Justiz hat längst jegliche Kontrolle über sich selbst verloren.

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Ein historischer Moment: Bundesrat lehnt Antrag des Freistaates Bayern auf Stopp der Legalisierung ab. Weg frei für #legalisierung !

Ein historischer Moment: Bundesrat lehnt Antrag des Freistaates Bayern auf Stopp der Legalisierung ab. Weg frei für #legalisierung !

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⚠️ Vorsicht: Der Wert 3,5 ng/ml gilt NICHT für Fahrradfahrer. ⚠️ Das bedeutetaber nicht 0,0! Die Grenze auf dem Fahrrad ist faktisch viel höher. Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs – und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen – so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Ganz allgemein ist ein „Rausch“ anzunehmen, wenn durch den Konsum einer Substanz eine physiologisch wirksame, vorübergehende Beeinflussung der Gehirntätigkeit im Sinne einer subjektiv wahrnehmbaren Veränderung der Entstehung, Wahrnehmung, des Empfindens oder Verarbeitens von Reizen hervorgerufen wird. „Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.“ BGH, Urteil vom 20.03.1959 - 4 StR 306/58 „Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres.“ BGH, Beschluß vom 03.11.1998 - 4 StR 395–98 „Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine (“absolute”) Fahruntüchtigkeit nach Genuß von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen“ BGH, Beschluß vom 03.11.1998 - 4 StR 395–98 Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Tipps: ⛔️ Keine Aussage ⛔️ Keine freiwilligen Maßnahmen ⛔️ Nichts unterschreiben

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