
Konstantin Grubwinkler
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Jens-Spahn-Effekt und Ski Aggu Streisand-Effekt: Der Begriff entstand 2003. Barbra Streisand wollte verhindern, dass ein Luftbild ihres Hauses im Internet verbreitet wird. Das Foto war bis dahin praktisch bedeutungslos, es war gerade einmal sechsmal heruntergeladen worden, zweimal davon von ihren eigenen Anwälten. Dann klagte Streisand gegen die Veröffentlichung. Plötzlich berichteten Medien darüber, Hunderttausende Menschen besuchten die betreffende Website und aus einem belanglosen Luftbild wurde Internetgeschichte. Das klingt zunächst nach einer hübschen Anekdote. Dahinter steckt aber ein ernsthaft untersuchtes Phänomen. Schon lange vor dem Internet konnten Stephen Worchel und Susan Arnold experimentell zeigen, was Zensur mit Informationen macht. Versuchspersonen wollten eine Rede gerade dann stärker hören, wenn ihnen mitgeteilt wurde, diese sei zensiert worden. Die Autoren erklärten das mit psychologischer Reaktanz: Wer den Eindruck bekommt, ihm werde eine Information vorenthalten, entwickelt unter Umständen erst deshalb Interesse an ihr. Im Internet kommt ein zweiter Mechanismus hinzu. Jeanne Hagenbach und Frédéric Koessler haben den Streisand-Effekt spieltheoretisch als Signaling-Problem beschrieben. Wer sichtbar versucht, eine Information verschwinden zu lassen, verrät dem Publikum damit unfreiwillig etwas über sie: Offenbar hält irgendjemand diese Information für wichtig, peinlich oder gefährlich genug, um gegen sie vorzugehen. Genau dieses Signal kann den Suchanreiz erhöhen. Dass das nicht nur Theorie ist, zeigte etwa Zubair Nabi anhand realer Internetzensur in Pakistan und der Türkei. Mit Daten aus Google Trends, YouTube und Web-Rankings ließ sich beobachten, dass Sperrmaßnahmen bestimmte Inhalte nicht nur nicht verschwinden ließen, sondern deren Bekanntheit teilweise erst erhöhten. Natürlich führt nicht jede Abmahnung automatisch zum Streisand-Effekt. Erfolgreiche Unterlassungsansprüche können Reichweite auch tatsächlich begrenzen. Besonders riskant wird es aber dort, wo die Reaktion selbst viel interessanter ist als die ursprüngliche Äußerung. Und genau das ist das kommunikative Problem im Fall Jens Spahn und Ski Aggu: Eine flapsige Geschichte aus einem Livestream, die vom Erzähler selbst schon wieder als erfunden bezeichnet worden war, bekommt durch Abmahnung, Strafanzeige und bundesweite Berichterstattung ein völlig neues Leben. „Jens Spahn zeigt Ski Aggu an“ ist ein sehr griffiger Titel, der der medialen Berichterstattung erst richtig Fahrt verleiht.
Konstantin Grubwinkler27,333 görüntüleme • 8 gün önce

In der Nacht vom 31.1 durchsuchte die Polizei den City Club, die angrenzenden Vereins- und Proberäume des theter ensemble sowie einen Großteil der anwesenden Gäste. Rund 263 Personen wurden durchsucht, viele mussten sich bis auf die Unterwäsche entkleiden. Mit Beschluss vom 8. Juli hat das Amtsgericht Augsburg die Durchsuchung der Räume des theter ensemble für rechtswidrig erklärt. Für diese Räume lag kein Durchsuchungsbeschluss vor. Der Verein ist organisatorisch und rechtlich vom Club unabhängig, erkennbar an abgeschlossener Tür, eigenem Klingelschild und Beschriftung. #augsburg #bayern
Konstantin Grubwinkler13,723 görüntüleme • 1 ay önce

Gesetzentwurf Cannabis-Rezept: Was der Medizinalcannabis-Gesetzentwurf wirklich bedeutet Der Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinalcannabisgesetzes soll die Verschreibung von Cannabisblüten strenger regulieren: Der Gesetzentwurf zu Medizinalcannabis regelt, dass Verschreibungen in Zukunft nur nach persönlichem Erstkontakt zwischen Patient und Arzt möglich sind und führt ein Versandhandelsverbot ein. Offiziell geht es um „Patientensicherheit“. In der Praxis drohen Versorgungslücken, überbordende Bürokratie und ein Rückfall in Symbolpolitik von vor 2024. Worum geht es beim neuen Gesetz zum Cannabis-Rezept? Der jetzt vorliegende Medizinalcannabis Gesetzentwurf verschärft drei Punkte: •Erstverschreibung nur nach persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis oder im Hausbesuch. •Folgeverschreibungen: Mindestens ein persönlicher Termin pro vier Quartale; dazwischen Telemedizin erlaubt. •Versandhandelsverbot für Cannabisblüten; Abgabe nur in der Präsenzapotheke, Botendienst bleibt möglich. Begründet wird dies mit stark gestiegenen Importzahlen, der Zunahme von Privatrezepten und telemedizinischen Angeboten ohne persönliche Beratung. Ziel ist die „Korrektur einer Fehlentwicklung“, ohne die Versorgung schwer Erkrankter zu gefährden.
Konstantin Grubwinkler18,356 görüntüleme • 9 ay önce

Eine der brennendsten KCanG-Fragen aktuell: Wann wird der Steckling zur Pflanze? Der Steckling ist der Definition nach Vermehrungmaterial. Damit gilt er nicht als Cannabis im Sinne des KCanG. Der Umgang mit Stecklingen ist nicht reguliert und nicht strafbar. #deutschland
Konstantin Grubwinkler27,853 görüntüleme • 2 yıl önce

Ein Meilenstein! Gratulation an alle Aktivisten!
Konstantin Grubwinkler28,871 görüntüleme • 2 yıl önce

⚠️ Vorsicht: Der Wert 3,5 ng/ml gilt NICHT für Fahrradfahrer. ⚠️ Das bedeutetaber nicht 0,0! Die Grenze auf dem Fahrrad ist faktisch viel höher. Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs – und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen – so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Ganz allgemein ist ein „Rausch“ anzunehmen, wenn durch den Konsum einer Substanz eine physiologisch wirksame, vorübergehende Beeinflussung der Gehirntätigkeit im Sinne einer subjektiv wahrnehmbaren Veränderung der Entstehung, Wahrnehmung, des Empfindens oder Verarbeitens von Reizen hervorgerufen wird. „Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.“ BGH, Urteil vom 20.03.1959 - 4 StR 306/58 „Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres.“ BGH, Beschluß vom 03.11.1998 - 4 StR 395–98 „Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine (“absolute”) Fahruntüchtigkeit nach Genuß von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen“ BGH, Beschluß vom 03.11.1998 - 4 StR 395–98 Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Tipps: ⛔️ Keine Aussage ⛔️ Keine freiwilligen Maßnahmen ⛔️ Nichts unterschreiben
Konstantin Grubwinkler12,712 görüntüleme • 2 yıl önce
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