
Konstantin Grubwinkler
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Gesetzentwurf Cannabis-Rezept: Was der Medizinalcannabis-Gesetzentwurf wirklich bedeutet Der Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinalcannabisgesetzes soll die Verschreibung von Cannabisblüten strenger regulieren: Der Gesetzentwurf zu Medizinalcannabis regelt, dass Verschreibungen in Zukunft nur nach persönlichem Erstkontakt zwischen Patient und Arzt möglich sind und führt ein Versandhandelsverbot ein. Offiziell geht es um „Patientensicherheit“. In der Praxis drohen Versorgungslücken, überbordende Bürokratie und ein Rückfall in Symbolpolitik von vor 2024. Worum geht es beim neuen Gesetz zum Cannabis-Rezept? Der jetzt vorliegende Medizinalcannabis Gesetzentwurf verschärft drei Punkte: •Erstverschreibung nur nach persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis oder im Hausbesuch. •Folgeverschreibungen: Mindestens ein persönlicher Termin pro vier Quartale; dazwischen Telemedizin erlaubt. •Versandhandelsverbot für Cannabisblüten; Abgabe nur in der Präsenzapotheke, Botendienst bleibt möglich. Begründet wird dies mit stark gestiegenen Importzahlen, der Zunahme von Privatrezepten und telemedizinischen Angeboten ohne persönliche Beratung. Ziel ist die „Korrektur einer Fehlentwicklung“, ohne die Versorgung schwer Erkrankter zu gefährden.
Konstantin Grubwinkler18,351 次观看 • 7 个月前

Eine der brennendsten KCanG-Fragen aktuell: Wann wird der Steckling zur Pflanze? Der Steckling ist der Definition nach Vermehrungmaterial. Damit gilt er nicht als Cannabis im Sinne des KCanG. Der Umgang mit Stecklingen ist nicht reguliert und nicht strafbar. #deutschland
Konstantin Grubwinkler27,853 次观看 • 2 年前

Die Menge würde im Ernstfall dann bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft getrocknet. Erst dann kann bei Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG festgestellt werden. Wie viel ist erlaubt? „Bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen“ heißt nicht, dass feuchte Mengen nicht zählen. Es zählt nur die Trockenmasse: 25g: erlaubt Über 25g - 30g: Ordnungswidrigkeit Über 30g: Straftat Bis 50g: Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt Über 50g - 60g: Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt, Ordnungswidrigkeit Über 60g: Straftat
Konstantin Grubwinkler14,104 次观看 • 1 年前

⚠️ Vorsicht: Der Wert 3,5 ng/ml gilt NICHT für Fahrradfahrer. ⚠️ Das bedeutetaber nicht 0,0! Die Grenze auf dem Fahrrad ist faktisch viel höher. Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs – und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen – so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Ganz allgemein ist ein „Rausch“ anzunehmen, wenn durch den Konsum einer Substanz eine physiologisch wirksame, vorübergehende Beeinflussung der Gehirntätigkeit im Sinne einer subjektiv wahrnehmbaren Veränderung der Entstehung, Wahrnehmung, des Empfindens oder Verarbeitens von Reizen hervorgerufen wird. „Ein Kraftfahrer ist fahruntüchtig, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.“ BGH, Urteil vom 20.03.1959 - 4 StR 306/58 „Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres.“ BGH, Beschluß vom 03.11.1998 - 4 StR 395–98 „Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine (“absolute”) Fahruntüchtigkeit nach Genuß von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen“ BGH, Beschluß vom 03.11.1998 - 4 StR 395–98 Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Tipps: ⛔️ Keine Aussage ⛔️ Keine freiwilligen Maßnahmen ⛔️ Nichts unterschreiben
Konstantin Grubwinkler12,712 次观看 • 1 年前
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