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Diese Geschmacksrichtung wird dir gefallen😇🍑😋 . . #AssSpread #Asshole #AsstoPussy #Teasing

21,095 просмотров • 7 дней назад •via X (Twitter)

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Bei der Erfassung eines Aussagegehalts muss stets der Gesamtzusammenhang herangezogen und berücksichtigt werden, in dem die Äußerung gefallen ist (BGH NJW-RR 2017, 98, 102). Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2024, 1 BvR 2290/23). Es verbietet sich, die Äußerung aus dem betreffenden Kontext herauszulösen und sie einer rein isolierten Betrachtung zuzuführen (BGH NJW 2013, 2348, 2349). Aber genau das wird hier getan: Ein Satz wird aus dem Kontext gerissen. Schauen wir uns das mal genauer an. KuchenTV sagt: "[...] Mir wurde dazu von einem IT-Experten zugetragen, dass diese Seite von einer Antifa-Gruppe aus Italien geleitet wird und diese wird nicht nur vom Verfassungsschutz beobachtet, sondern soll in der Vergangenheit auch schon Anschläge verübt haben. Auch ein Twitter-Nutzer hat hier ähnliche Informationen zusammengetragen, die das Ganze auch nochmal bestätigen. Shurjoka unterstützt hier also anscheinend eine Seite, die von einer Gruppe eröffnet worden ist, die Anschläge gegen andere gestartet hat. Die arbeitet einfach mit Terroristen zusammen, weil sie mich noch mehr hasst als Terroristen. [...]" Für den Durchschnittsrezipienten dürfte hier im Gesamtkontext ganz klar zu erkennen sein, dass KuchenTV damit eine Meinung äußert, wonach mit einer Organisation zusammengearbeitet wird, die in der Vergangenheit Gewaltakte begangen haben soll. Daher: Keine Strafbarkeit nach §§ 186, 187 StGB, da hierfür eine Tatsachenbehauptung erforderlich ist. Es handelt sich aber um eine Meinungsäußerung, die nicht strafbar ist. Die Polizei wird zwar, schon um sich nicht wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar zu machen, erstmal ein Ermittlungsverfahren einleiten. Die Sache wird dann an die Staats- bzw. Amtsanwaltschaft abverfügt. Diese müssten die Ermittlungen nicht nur gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels dringenden Tatverdachts einstellen, sondern die Staats- bzw. Amtsanwaltschaft dürfte streng genommen schon mangels Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO kein Ermittlungsverfahren eröffnen, da es bereits am Tatbestandsmerkmal der "Tatsachenbehauptung" fehlt. Leider sind aber auch hin und wieder äußerungsstrafrechtlichen Defizite zu erkennen, sodass ggf. "nachgeholfen" werden müsste.

Nik Sarafi

567,842 просмотров • 2 лет назад

Die WM hat begonnen, Mexiko das Eröffnungsspiel gewonnen, und das wird jetzt kein edgy Kulturkampf-Take, aber diese Geschichte hat mich in den letzten Tagen auf eine merkwürdige Art und Weise tief berührt: Während die Welt sich vorrangig über den US-Präsidenten Donald Trump als Gastgeber aufregt, gibt es im Co-Gastgeberland Mexiko eine Art Massenexodus von Menschen, die von Drogenkartellen wie Sinaloa, CJNG, Golf oder Juárez entführt und hingerichtet werden. In Mexiko existieren deshalb Initiativen, bei denen Angehörige jahrelang nach den Überresten ihrer verschollenen Söhne, Töchter, Brüder, Schwestern und Eltern suchen, also: Familienangehörigen, die von jenen Kartellen verschleppt und vermutlich ermordet worden sind. In dem Land werden 130.000 Menschen (!) vermisst, von denen der große Großteil Opfer von Bandenkriminalität geworden sein dürfte, was ich, das nur am Rande, eine völlig absurde Zahl finde. Wenn du das realisierst und dir vor Augen führst, dass der mittellose mexikanische Vater (der portaitierte Raúl) in Mexiko seit acht Jahren nach seinem verschwundenen Sohn sucht, und dabei jedes Höllenloch, jede Crack-Küche und jeden Drogenbunker durchsucht – in der Hoffnung, irgendwo die aufgelösten Knochen ihrer geliebten Angehörigen zu finden –, dann wird dir schnell bewusst, wie grausam diese Welt und wie furchtbar die Folgen organisierter Kriminalität sein können, allen Pathos (sofern möglich) beiseitegelassen.

Jan A. Karon

32,161 просмотров • 2 месяцев назад