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Wer darf hier eigentlich noch Klartext reden? Während Ulrich Siegmund, Vorsitzender der #AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt, die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kritisiert, greift die CDU-Vizepräsidentin des Landtages wegen eines einzelnen Wortes ein. #Siegmund kontert dagegen: „Ich darf mich hier von anderen Abgeordneten als ‚parlamentarischer Arm des Rechtsextremismus‘ bezeichnen...

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Sieg für die Meinungsfreiheit: Amtsgericht lehnt Strafbefehl in „Trans-Debatten“-Verfahren ab ​Ein bemerkenswerter Beschluss des zuständigen Amtsgerichts stärkt die Meinungsfreiheit in der hitzigen gesellschaftlichen Debatte um das Selbstbestimmungsgesetz und geschlechtliche Identitäten. ​Das Gericht lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls wegen vermeintlicher Beleidigung (§ 185 StGB) aus rechtlichen Gründen ab, da kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. ​Mir wurde vorgeworfen, einen transidenten Mann (*xy) auf X in ehrverletzender Absicht wie folgt tituliert bzw. kritisiert zu haben: ​Als einen „von Hass zerfressenen Misogynisten“. ​Als einen „manipulativen, übergriffigen Mann“. ​Durch ein hochgeladenes Video (ein von mir gesungenes, satirisch überspitztes Lied, unterlegt mit dem Foto einer Demonstration), das den fast beliebigen Wechsel der rechtlichen Identität im Zuge des Selbstbestimmungsgesetzes thematisierte („Heute bin ich Mann, morgen bin ich Pferd…“). ​Die Begründung des Gerichts: Keine Schmähkritik, sondern Kernbereich der Meinungsfreiheit ​Das Amtsgericht stellte in seiner deatilierten Begründung klar, dass die Äußerungen keine Beleidigungen im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen: Eine unzulässige Schmähung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die reine Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies war hier nicht der Fall. Die Aussagen standen in einem klaren Sachzusammenhang. ​Die Äußerungen fielen im Rahmen einer monatelangen, öffentlich geführten Debatte auf X. Das Gericht betonte, dass die Gegenseite selbst allerlei Gedanken zu ihrer Transition und Transfrauen im Allgemeinen teilte und dabei keineswegs zimperlich agierte. Im Gegenteil: die Person nutzte selbst aggressive Formulierungen, beleidigte Kritiker oder äußerte sich frauenfeindlich. Wer so austeilt, muss sich im Rahmen der Meinungsfreiheit pointierte Gegenkritik gefallen lassen. Das Gericht hielt unmissverständlich fest: es gehört ebenfalls zum Recht auf Meinungsfreiheit, eine Person, die ihre eigene Transition zu einer Transfrau in aller Ausführlichkeit auf X teilt und zelebriert [...] und die offenbar genotypisch ein Mann ist, weiterhin einen Mann nennen zu dürfen. Ein Schutz vor Bloßstellung greife hier nicht, da sich die gesamte gesellschaftliche Debatte genau darum drehe, wer wen wie bezeichnen darf, soll oder muss. Bezeichnungen als „Misogynist" (Frauenfeind), „manipulativ“ oder "übergriffig" sind pointierte Ansichten und damit Meinungen par excellence. Das Gericht fand hierfür deutliche Worte: „Eine Rechtsordnung, in der es verboten ist, jemanden als Misogynisten bzw. Frauenfeind [zu bezeichnen], ist keine freiheitliche. Wie soll man Frauenfeinde denn sonst bezeichnen, wie Frauenhass bekämpfen, wenn man Frauenhass nicht bezeichnen dürfte?“ ​Der Beschluss des AG macht deutlich: Die Justiz darf sich nicht dafür hergeben, die Anstands- und Ehrvorstellungen eines bestimmten Teils der Gesellschaft allen anderen Bürgerinnen und Bürgern aufzuzwingen. Scharfe, polemische und auch verletzende Kritik im Rahmen einer der wichtigsten gesellschaftspolitischen Debatten unserer Zeit bleibt durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. ​#Meinungsfreiheit #Selbstbestimmungsgesetz #Rechtsprechung #Strafrecht #Grundgesetz #Frauenrechte

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